Inkontinenz und Kostenerstattung

Wenn Sie unfreiwillig Urin verlieren beim Lachen, Treppe steigen, Heben oder Niesen, leiden sie wahrscheinlich, wie auch viele andere Menschen, unter einer Blasenschwäche oder bei schwerwiegendem Urinverlust an einer Harninkontinenz. Benötigte Inkontinenzmaterialien sind, bei einem hohen Verbrauch und guten Produkten ein großer Kostenfaktor für die Betroffenen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass die Krankenkassen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten übernehmen. Damit die Krankenkasse Kosten übernehmen kann, ist es wichtig den Schritt zum Arzt zu überwinden, damit dieser Ihnen ein Inkontinenz-Rezept ausstellen kann, welches Sie bei der Kasse einreichen müssen um eine Kostenübernahme genehmigt zu bekommen. Je nach Krankenkasse ist die Kostenerstattung von den benötigten Inkontinenzmaterialien unterschiedlich. Zwischen gesetzlich Versicherten und privat Versicherten liegen Unterschiede in der Kostenübernahme. Bei privat Versicherten hängt die Kostenübernahme vom jeweiligen Tarif ab, somit muss die Erstattung individuell geklärt werden. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, übernimmt die Krankenkasse je nach Schweregrad der Inkontinenz, einen Teil der Kosten. Die Kassen unterscheiden nicht nur zwischen Harn- und Stuhlinkontinenz, sondern auch zwischen Fallgruppen. Die Fallgruppenzugehörigkeit ist Voraussetzung für die Übernahme der Krankenkassen. Alle relevanten Informationen aus der zugeordneten Fallgruppe müssen auf dem Inkontinenz-Rezept angegeben werden, damit eine Kostenübernahme erfolgen kann.

Fallgruppen Beschreibung Zielsetzung
1 trifft dann zu, wenn aufgrund von Inkontinenz die Teilnahme am täglichen Leben eingeschränkt ist. Ziel der Behandlung bei Fallgruppe 1 ist es den Betroffenen die Teilnahme am täglichen Leben wieder leichter zu machen.
2 ist dann gegeben, wenn die Behandlung von Inkontinenz mit der Prävention von Dekubiti einhergeht. tritt meist dann ein, wenn aufgrund eines medizinischen Eingriffs, wie etwa einer Prostataentfernung, nicht nur ein Dekubitus-Risiko besteht, sondern auch Inkontinenz behandelt werden muss.
3 umfasst Fälle, in denen Hauterkrankungen vorgebeugt und Inkontinenz behandelt werden soll. Außerdem leidet die betroffene Person beispielsweise an Demenz. Ziel bei Fallgruppe 3 ist die Prävention von Inkontinenz und Hauterkrankungen, bei schweren Funktionsstörungen, wie zum Beispiel Demenz oder geistiger Behinderung.

Was ebenfalls auf einem Inkontinenz- Rezept nicht fehlen darf:

Wichtig ist zu wissen, dass die Kassen eigene Leistungsträger gewählt haben, die Sie dann mit dem Inkontinenzmaterial beliefern. Deshalb ist es notwendig dies vorab in Erfahrung zu bringen, damit es keine Lieferschwierigkeiten gibt. Sollten Sie sich nicht sicher sein, welches Inkontinenzmaterial für Sie am besten in Frage kommt, können sie in der Regel bei Ihrem Sanitätshaus, welches mit Ihrer Krankenkasse abrechnet, einige Produktproben ordern. Aber auch Ihr Arzt kann Sie über geeignete Produkte aufklären, sowie wir als Pflegedienst.